Rechtssatz RS0117925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117925
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 104/03t
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 104/03t
- 7 Ob 54/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 54/25d
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117925
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00104_03T0000_001