Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117925×

Rechtssatz RS0117925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117925

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/03t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 104/03t
  • 7 Ob 54/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 54/25d
  • 9 ObA 59/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117925

Im RIS seit

10.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0060OB00104_03T0000_001