Rechtssatz RS0117936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117936
Entscheidungsdatum
27.08.2003
Norm
ArbVG allg
Verordnung (EWG) Euratom. EGKS. Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Beschäigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. BSB Art79
Verordnung (EWG) Euratom. EGKS. Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art9
Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 10. 7. 2003, C-165/01 sind Artikel 9 und Anhang II des Statuts sowie Artikel 79 BSB dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im II. Teil des ArbVG auf die in der Vertretung der Kommission in Wien beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen. Mangels Anwendbarkeit des ArbVG ist die Parteifähigkeit des klagenden Betriebsrats der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich zu verneinen.Nach dem Urteil des EuGH vom 10. 7. 2003, C-165/01 sind Artikel 9 und Anhang römisch zwei des Statuts sowie Artikel 79 BSB dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im römisch zwei. Teil des ArbVG auf die in der Vertretung der Kommission in Wien beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen. Mangels Anwendbarkeit des ArbVG ist die Parteifähigkeit des klagenden Betriebsrats der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117936
Dokumentnummer
JJR_20030827_OGH0002_009OBA00089_03H0000_001