Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117953×

Rechtssatz RS0117953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117953

Geschäftszahl

13Os54/03

Entscheidungsdatum

06.08.2003

Rechtssatz

Wer sich außerhalb seines gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes auf gesteigert risikoreiche Tätigkeiten einlässt und dadurch seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger schädigt, handelt nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB kridaträchtig, wenn durch die Geschäfte, gemessen an der bei Tatbegehung absehbaren Vermögenslage, Ertragslage und Finanzlage des Schuldners, übermäßig hohe Beträge ausgegeben werden. Dabei kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Derartige außergewöhnlich gewagte Geschäfte sind nach der Regierungsvorlage (92 BlgNR 21.GP, 12) solche, denen in der konkreten Situation auf Grund äußerst riskanter (tatsächlicher oder wirtschaftlicher) Verhältnisse spekulativer Charakter zukommt oder ein hohes aleatorisches Moment innewohnt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 54/03
    Entscheidungstext OGH 06.08.2003 13 Os 54/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117953

Dokumentnummer

JJR_20030806_OGH0002_0130OS00054_0300000_002