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Rechtssatz RS0117960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117960

Geschäftszahl

8ObA83/03v; 8ObA50/25y

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Norm

VBG §32 Abs2 Z1
VBG §32 Abs2 Z6
WrVBO §42 Abs2 Z1
WrVBO §42 Abs2 Z5
NÖ GVBG §37 Abs2 lita

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Kündigungsgründe nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 5 der Wiener VBO setzt - ebenso wie die Geltendmachung der vergleichbaren Kündigungsgründe nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VBG - eine vorangehende Ermahnung nicht zwingend voraus. Unter bestimmten Umständen kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es verlangen, dass dieser eine solche Ermahnung vornimmt. Dies muss auf jene Fälle beschränkt werden, in denen dem Dienstnehmer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens nicht bewusst sein musste, etwa weil der Arbeitgeber durch längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten widerspruchslos hingenommen hat und dadurch sein Einverständnis oder doch seine Gleichgültigkeit dokumentiert hat. (Hier: Bewußte Falscheintragungen in Tagesmeldungen durch Kontrollore - keine Ermahnung erforderlich.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 83/03v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 83/03v
  • 8 ObA 50/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 ObA 50/25y
    vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann eine gröbliche Dienstpflichtverletzung die Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Vertragsbedienstete zur Einhaltung der Dienstpflicht bereits ermahnt wurde oder ihm auch ohne Ermahnung die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste. (T1)
    Beisatz: Hier: § 37 Abs 2 lit a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117960

Im RIS seit

28.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20030828_OGH0002_008OBA00083_03V0000_001