Rechtssatz RS0117967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117967
Geschäftszahl
10ObS201/03m
Entscheidungsdatum
16.09.2003
Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Wohnen die Ehegatten in einer Zwei-Personen-Wohneinheit in einem Altenheim und Pflegeheim ist eine bloße Wohngemeinschaft gegeben. Vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, als einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaft zu vermindern, kann aber nicht ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117967
Dokumentnummer
JJR_20030916_OGH0002_010OBS00201_03M0000_001