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Rechtssatz RS0117967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117967

Geschäftszahl

10ObS201/03m

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Wohnen die Ehegatten in einer Zwei-Personen-Wohneinheit in einem Altenheim und Pflegeheim ist eine bloße Wohngemeinschaft gegeben. Vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, als einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaft zu vermindern, kann aber nicht ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 201/03m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 201/03m
    Veröff: SZ 2003/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117967

Dokumentnummer

JJR_20030916_OGH0002_010OBS00201_03M0000_001