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Rechtssatz RS0117973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117973

Geschäftszahl

7Ob162/03d

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Norm

ABS allg
Klausel AEB Nr266/86 allg

Rechtssatz

In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Versicherungsbedingung zu berücksichtigen. Bei der Klausel AEB Nr 266/86 handelt es sich um einen wiederum vom Deckungsbereich erfassten Risikoeinschluss zu den sonstigen Risikoausschlussbestimmungen. Dort heißt es unter "Einbruchdiebstahlversicherung" ausdrücklich, dass auch "Waren während der Geschäftszeit und in den Mittagspausen außerhalb von versperrten Verhältnissen im Lokal und in den Schaufenstern gedeckt sind, sofern mindestens eine erwachsene Person anwesend ist." Eine Auslegung im Sinne einer Einschränkung bloß auf einen (gewaltsamen) Einbruchsdiebstahl ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117973

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0070OB00162_03D0000_001