Rechtssatz RS0117973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117973
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Norm
ABS allg
Klausel AEB Nr266/86 allg
Rechtssatz
In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Versicherungsbedingung zu berücksichtigen. Bei der Klausel AEB Nr 266/86 handelt es sich um einen wiederum vom Deckungsbereich erfassten Risikoeinschluss zu den sonstigen Risikoausschlussbestimmungen. Dort heißt es unter "Einbruchdiebstahlversicherung" ausdrücklich, dass auch "Waren während der Geschäftszeit und in den Mittagspausen außerhalb von versperrten Verhältnissen im Lokal und in den Schaufenstern gedeckt sind, sofern mindestens eine erwachsene Person anwesend ist." Eine Auslegung im Sinne einer Einschränkung bloß auf einen (gewaltsamen) Einbruchsdiebstahl ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117973
Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0070OB00162_03D0000_001