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Rechtssatz RS0117987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117987

Geschäftszahl

1Ob38/03z

Entscheidungsdatum

02.09.2003

Rechtssatz

Nahm die Zahlstellenbank den Rembours durch eine Drittbank entgegen einer von der Akkreditivbank erteilten Weisung in Anspruch, so kann die Akkreditivbank nicht entreichert sein, wenn die Zahlstellenbank damit bloß eine gültige Akkreditivforderung als deren Zessionarin einzog. Es kann dann auch die Zahlstellenbank aus dem Rembours keinen - mangels vertraglicher Deckung - ungerechtfertigten Nutzen gezogen haben; nicht das Auftragsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zahlstellenbank, sondern das aus der Rechtsstellung der Begünstigten abgeleitete vertragliche Forderungsrecht der Zahlstellenbank, das sie zur Einziehung der Akkreditivforderung berechtigte, ist dann der die maßgebende Vermögensverschiebung tragende Rechtsgrund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/03z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 38/03z
    Veröff: SZ 2003/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117987

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00038_03Z0000_003