Rechtssatz RS0117992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117992
Geschäftszahl
Ds6/03; Ds5/16
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Die schon in der Stammfassung des § 116 Abs 1 RDG enthaltene Einschränkung, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise verfügt werden solle, erfordert im Lichte der Novellierung des § 111 RDG durch Art I Z 35 des BGBl I 5/1999 eine besonders strikte, dem exzeptionellen Charakter einer solchen Delegierung Rechnung tragende Auslegung. Im Interesse einer möglichst objektiven Untersuchung und Klärung angezeigter Dienstvergehen wurde damals die Zuständigkeit in Disziplinarsachen so geregelt, dass als Disziplinargericht für Richter ein anderes Oberlandesgericht als jenes zu fungieren hat, in dessen Sprengel der Disziplinarbeschuldigte ernannt ist. Dementsprechend könnten nur besonders gewichtige Gründe der Zweckmäßigkeit einen Eingriff in diese Zuständigkeitsordnung rechtfertigen.Die schon in der Stammfassung des Paragraph 116, Absatz eins, RDG enthaltene Einschränkung, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise verfügt werden solle, erfordert im Lichte der Novellierung des Paragraph 111, RDG durch Artikel römisch eins, Ziffer 35, des Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 1999, eine besonders strikte, dem exzeptionellen Charakter einer solchen Delegierung Rechnung tragende Auslegung. Im Interesse einer möglichst objektiven Untersuchung und Klärung angezeigter Dienstvergehen wurde damals die Zuständigkeit in Disziplinarsachen so geregelt, dass als Disziplinargericht für Richter ein anderes Oberlandesgericht als jenes zu fungieren hat, in dessen Sprengel der Disziplinarbeschuldigte ernannt ist. Dementsprechend könnten nur besonders gewichtige Gründe der Zweckmäßigkeit einen Eingriff in diese Zuständigkeitsordnung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117992
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0000DS00006_0300000_001