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Rechtssatz RS0117992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117992

Geschäftszahl

Ds6/03; Ds5/16

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Norm

RDG §111
RDG §116

Rechtssatz

Die schon in der Stammfassung des Paragraph 116, Absatz eins, RDG enthaltene Einschränkung, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise verfügt werden solle, erfordert im Lichte der Novellierung des Paragraph 111, RDG durch Artikel römisch eins, Ziffer 35, des Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 1999, eine besonders strikte, dem exzeptionellen Charakter einer solchen Delegierung Rechnung tragende Auslegung. Im Interesse einer möglichst objektiven Untersuchung und Klärung angezeigter Dienstvergehen wurde damals die Zuständigkeit in Disziplinarsachen so geregelt, dass als Disziplinargericht für Richter ein anderes Oberlandesgericht als jenes zu fungieren hat, in dessen Sprengel der Disziplinarbeschuldigte ernannt ist. Dementsprechend könnten nur besonders gewichtige Gründe der Zweckmäßigkeit einen Eingriff in diese Zuständigkeitsordnung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 Ds 6/03
  • Ds 5/16
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 Ds 5/16
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117992

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0000DS00006_0300000_001