Rechtssatz RS0117993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117993
Entscheidungsdatum
25.09.2003
Rechtssatz
Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist.Ob ein Verhalten (auch) eine einer Person aus dem Kreis des Paragraph 31, Absatz eins, MedG gemachte Mitteilung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund des - aus der Sicht des allenfalls etwas Mitteilenden auf der Tatsachenebene zu klärenden - Bedeutungsgehaltes des fraglichen Verhaltens zu beantworten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117993
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20030925_OGH0002_0150OS00069_0300000_001