Rechtssatz RS0118000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118000
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs10
Rechtssatz
Die Vereinbarung nach § 16 Abs 10 MRG hat die zu finanzierenden Arbeiten, ihre Kosten, das Ausmaß der Erhöhung und den Erhöhungszeitraum zu enthalten. Was den Erhöhungszeitraum anlangt, so ist neben dessen Dauer auch dessen Beginn (oder Beginn und Ende) anzugeben. Dies hat regelmäßig datumsmäßig zu geschehen.Die Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 10, MRG hat die zu finanzierenden Arbeiten, ihre Kosten, das Ausmaß der Erhöhung und den Erhöhungszeitraum zu enthalten. Was den Erhöhungszeitraum anlangt, so ist neben dessen Dauer auch dessen Beginn (oder Beginn und Ende) anzugeben. Dies hat regelmäßig datumsmäßig zu geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118000
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00151_03X0000_002