Rechtssatz RS0118015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118015
Geschäftszahl
13Os98/03 (13Os99/03); 15Os42/13k
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine sinngemäße Anwendung des § 190 Abs 1 StPO für den Fall einer Auslieferungshaft zur Sicherung der Strafvollstreckung nicht in Betracht.Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, StPO für den Fall einer Auslieferungshaft zur Sicherung der Strafvollstreckung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 98/03
Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 98/03
- 15 Os 42/13k
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 15 Os 42/13k
Vgl aber; Beisatz: Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§ 29 Abs 1 ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach § 180 StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118015
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20030903_OGH0002_0130OS00098_0300000_001