Rechtssatz RS0118027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118027
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Das WEG 2002 (insbesondere dessen § 3 Abs 1 Z 3) ist gemäß § 56 Abs 3 WEG 2002 nur auf jene Teilungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 eingeleitet werden. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt auch hinsichtlich des in "alten" Teilungsverfahren weiter geltenden Verbots der Begründung von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen keine Ausnahme zu.Das WEG 2002 (insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) ist gemäß Paragraph 56, Absatz 3, WEG 2002 nur auf jene Teilungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 eingeleitet werden. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt auch hinsichtlich des in "alten" Teilungsverfahren weiter geltenden Verbots der Begründung von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen keine Ausnahme zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118027
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_001