Rechtssatz RS0118028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118028
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 an Substandardwohnungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese in ihrem Standard angehoben werden. Sie im schlichten Miteigentum zu belassen, scheidet aus. Wird aber die Variante einer Standardanhebung erwogen, sind die hiefür erforderlichen Umbaukosten in den finanziellen Gesamtaufwand einzubeziehen, der geleistet werden müsste, um überhaupt die besondere Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zu ermöglichen.Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 an Substandardwohnungen kommt nur dann in Betracht, wenn diese in ihrem Standard angehoben werden. Sie im schlichten Miteigentum zu belassen, scheidet aus. Wird aber die Variante einer Standardanhebung erwogen, sind die hiefür erforderlichen Umbaukosten in den finanziellen Gesamtaufwand einzubeziehen, der geleistet werden müsste, um überhaupt die besondere Teilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118028
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_002