Rechtssatz RS0118031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118031
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Rechtssatz
Der Tatbestand des §22 Abs1 Z6 WGG 1979 umfasst alle Fragen der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften über die Zusammensetzung und Höhe des von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu zahlenden Entgelts. Aus den §§13 und 14 WGG 1979 mit ihrer strikten Ausrichtung am Kostendeckungsprinzip ergibt sich, dass auch keine anderen gesetzlichen Preisbindungen und Entgeltbindungen verletzt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118031
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00006_03Y0000_002