Rechtssatz RS0118050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118050
Geschäftszahl
Ds3/03; Ds11/05
Entscheidungsdatum
21.02.2006
Rechtssatz
Die Besonderheit der Verhängung einer Ordnungsstrafe ohne mündliche Verhandlung nach dem Regelungskomplex des § 121 RDG bringt es mit sich, dass der vom Disziplinargericht festgestellte Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nicht zu Lasten des Disziplinarbeschuldigten geändert werden darf.Die Besonderheit der Verhängung einer Ordnungsstrafe ohne mündliche Verhandlung nach dem Regelungskomplex des Paragraph 121, RDG bringt es mit sich, dass der vom Disziplinargericht festgestellte Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nicht zu Lasten des Disziplinarbeschuldigten geändert werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118050
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0000DS00003_0300000_001