Rechtssatz RS0118059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118059
Entscheidungsdatum
30.09.2003
Rechtssatz
§ 8 Abs 4 FrG 1997 stellt auf die Verhinderung von Scheinehen ab und schließt solche Ehen, die nur zur Erlangung fremdenrechtlicher oder ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorteile geschlossen wurden, als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels - und somit auch für einen darauf abzielenden Einreisetitel - aus, ohne dass es zuvor der (zivilrechtlichen) Nichtigerklärung der Ehe bedürfte. Die Berufung auf eine "Scheinehe" stellt bereits einen Versagungsgrund dar, der ferner - nachträglich bekannt geworden - gemäß § 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997 sowohl Grund für die Ausweisung als auch für die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes ist, das den Fremden für die Dauer der Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließt (§ 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997). Im Lichte dieser Unrechtsfolgenregelung erweist sich eine gegen § 8 Abs 4 FrG 1997 verstoßende - sogar ein Aufenthaltsverbot rechtfertigenden - Einreise als rechtswidrig.Paragraph 8, Absatz 4, FrG 1997 stellt auf die Verhinderung von Scheinehen ab und schließt solche Ehen, die nur zur Erlangung fremdenrechtlicher oder ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorteile geschlossen wurden, als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels - und somit auch für einen darauf abzielenden Einreisetitel - aus, ohne dass es zuvor der (zivilrechtlichen) Nichtigerklärung der Ehe bedürfte. Die Berufung auf eine "Scheinehe" stellt bereits einen Versagungsgrund dar, der ferner - nachträglich bekannt geworden - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 sowohl Grund für die Ausweisung als auch für die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes ist, das den Fremden für die Dauer der Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließt (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997). Im Lichte dieser Unrechtsfolgenregelung erweist sich eine gegen Paragraph 8, Absatz 4, FrG 1997 verstoßende - sogar ein Aufenthaltsverbot rechtfertigenden - Einreise als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118059
Dokumentnummer
JJR_20030930_OGH0002_0140OS00079_0300000_003