Rechtssatz RS0118061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118061
Geschäftszahl
12Os70/03 (12Os71/03)
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Da die Strafprozessordnung eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben Prozessgegenstand nicht kennt, richtet sich die Möglichkeit, mehrere gegen eine bestimmte gerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel getrennt erledigen zu können, nach der Fähigkeit der betroffenen Entscheidungsteile zur partiellen Rechtskraft, also danach, ob sie losgelöst voneinander selbständig geprüft und beurteilt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118061
Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0120OS00070_0300000_001