Rechtssatz RS0118070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118070
Geschäftszahl
10ObS398/02f
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art41
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des Art 41 Abs 1 und 2 des Abkommens bleibt für eine Unterscheidung zwischen Pensionsanträgen die als "das jugoslawische Verfahren betreffend" anzusehen sind, und solchen, über die der österreichische Versicherungsträger neuerlich entscheiden muss, kein Raum. Es kommt auch dem Umstand, dass dem österreichischen Versicherungsträger die strittigen Anträge nicht zur Kenntnis gelangt sind, keine Bedeutung zu.Im Anwendungsbereich des Artikel 41, Absatz eins und 2 des Abkommens bleibt für eine Unterscheidung zwischen Pensionsanträgen die als "das jugoslawische Verfahren betreffend" anzusehen sind, und solchen, über die der österreichische Versicherungsträger neuerlich entscheiden muss, kein Raum. Es kommt auch dem Umstand, dass dem österreichischen Versicherungsträger die strittigen Anträge nicht zur Kenntnis gelangt sind, keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118070
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_010OBS00398_02F0000_001