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Rechtssatz RS0118075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118075

Geschäftszahl

13Ns20/03; 15Os129/06v

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Rechtssatz

Ausschließlich dienstliche Tätigkeiten betreffende Gründe, welche Anlass für Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters geben könnten, werden grundsätzlich von den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit in den Paragraphen 67 bis 69 StPO erfasst. Die (im Gegensatz zur taxativen in Paragraphen 67, f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im Paragraph 69, StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im Paragraph 68, StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
  • 15 Os 129/06v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
    Auch; Beisatz: Um an der Unparteilichkeit der Richter keinen Zweifel aufkommen zu lassen, ist es notwendig, sie von der Mitwirkung an einer Strafsache fernzuhalten, zu der sie in einem solchen Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Frage stellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118075

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20030924_OGH0002_0130NS00020_0300000_001