Rechtssatz RS0118075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118075
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Rechtssatz
Ausschließlich dienstliche Tätigkeiten betreffende Gründe, welche Anlass für Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters geben könnten, werden grundsätzlich von den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit in den §§ 67 bis 69 StPO erfasst. Die (im Gegensatz zur taxativen in §§ 67 f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im § 69 StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im § 68 StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter.Ausschließlich dienstliche Tätigkeiten betreffende Gründe, welche Anlass für Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters geben könnten, werden grundsätzlich von den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit in den Paragraphen 67 bis 69 StPO erfasst. Die (im Gegensatz zur taxativen in Paragraphen 67, f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im Paragraph 69, StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im Paragraph 68, StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter.
Entscheidungstexte
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
- 15 Os 129/06v
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
Auch; Beisatz: Um an der Unparteilichkeit der Richter keinen Zweifel aufkommen zu lassen, ist es notwendig, sie von der Mitwirkung an einer Strafsache fernzuhalten, zu der sie in einem solchen Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Frage stellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118075
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20030924_OGH0002_0130NS00020_0300000_001