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Rechtssatz RS0118076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118076

Geschäftszahl

13Ns20/03; 11Os143/07z

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Rechtssatz

Die Mitwirkung an einem vorangegangenen, auf Basis des damaligen Prozessstoffes getroffenen Rechtsmittelerkenntnis entfaltet keine Ausschlusswirkung auf die Beteiligung an der Überprüfung einer weiteren, auf einer neu bzw ergänzend ermittelten Tatsachengrundlage ergangenen Folgeentscheidung der Vorinstanz. Auch aus grundrechtlicher Sicht (Artikel 6, MRK) besteht keine Veranlassung, die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3, StPO darauf analog anzuwenden. Ein die volle Unbefangenheit in Frage stellender Zweifel kann bei der abermaligen Befassung eines Rechtsmittelgerichtes mit derselben Strafsache mangels einer Korrektur in der Schuldfrage durch eine übergeordnete Instanz im Regelfall nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118076

Dokumentnummer

JJR_20030924_OGH0002_0130NS00020_0300000_002