Rechtssatz RS0118099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118099
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 92/03t
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 92/03t
- 8 ObA 44/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
nur: Eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers stellt eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung dar. (T1)
nur: Die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG bedarf keines besonderen Nachweises, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118099
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBA00092_03T0000_001