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Rechtssatz RS0118099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118099

Geschäftszahl

8ObA92/03t; 8ObA44/24i

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

EFZG §4 Abs4

Rechtssatz

Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 92/03t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 92/03t
  • 8 ObA 44/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
    nur: Eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers stellt eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung dar. (T1)
    nur: Die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG bedarf keines besonderen Nachweises, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118099

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00092_03T0000_001