Rechtssatz RS0118101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118101
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Norm
ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1
Rechtssatz
Zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht der Ausübung von Gestaltungsrechten (Kündigung). Gleichwohl muss der Arbeitgeber-selbst wenn über die allfällige Fortsetzung des Dienstverhältnisses nichts vereinbart ist-unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen gedenke, um die Weiterbeschäftigung und damit die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118101
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_002