Rechtssatz RS0118108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118108
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Rechtssatz
Lediglich die Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und dazu im Zusammenhang stehenden Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ist für die Dauer einer solchen Veranstaltung von der Versicherung ausgeschlossen. Vom Ausschluss nicht erfaßt sind Trainingsfahrten ohne Rennbedingungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118108
Dokumentnummer
JJR_20030910_OGH0002_0070OB00136_03F0000_001