Rechtssatz RS0118118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118118
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Rechtssatz
Nach Ablauf der Fristen des § 73 StPO eingebrachte Gesuche, womit die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wird, sind nur dann zulässig, wenn die sie begründenden Umstände dem Antragsteller erst danach bekannt geworden sind. Ein innerhalb von 24 Stunden vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangter Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung, ein erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordener jedoch sofort geltend gemacht werden.Nach Ablauf der Fristen des Paragraph 73, StPO eingebrachte Gesuche, womit die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wird, sind nur dann zulässig, wenn die sie begründenden Umstände dem Antragsteller erst danach bekannt geworden sind. Ein innerhalb von 24 Stunden vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangter Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung, ein erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordener jedoch sofort geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 139/03
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 139/03
- 13 Os 138/07d
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 138/07d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs. (T1); Beisatz: Wurde nicht behauptet, dass die Einbringung eines rechtzeitigen Ablehnungsantrags nicht möglich gewesen sein sollte, erweist sich der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag als verfristet (WK-StPO § 74 Rz9). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118118
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0150OS00139_0300000_001