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Rechtssatz RS0118126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118126

Geschäftszahl

5Ob53/03k

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Rechtssatz

Schon vor Inkrafttreten des 3. WÄG hatte der Mieter die Verschiebung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm (mit-)benützten Dachbodenfläche hinzunehmen. Bleibt der beabsichtigte Eingriff in diesem Rahmen, sind die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG gar nicht mehr zu prüfen. Ist dem Mieter der Verlust eines Benützungsrechtes abzugelten, kann sich die Entschädigung (ob in Geld oder durch die Bereitstellung eines anderen Ersatzes) nur auf die darüber hinausgehende Schmälerung seiner Rechtsposition erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/03k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118126

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_001