Rechtssatz RS0118128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118128
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Rechtssatz
Alle materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des §18c Abs2 MRG hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn der Antragsteller unmissverständlich erklärt hat, sein Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund zu stützen, etwa ausdrücklich erklärt hat, keine Entschädigung der Mieter in Geld zu leisten. Ansonsten ist es Sache des Gerichtes, die Entschädigungsfrage näher zu erörtern und Entscheidungsgrundlagen zu schaffen, die die Bemessung einer angemessenen Entschädigung und eine darauf aufbauende Disposition des Antragstellers zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118128
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_003