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Rechtssatz RS0118133×

Rechtssatz RS0118133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118133

Geschäftszahl

5Ob148/03f; 5Ob157/04f

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Rechtssatz

In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
  • 5 Ob 157/04f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 157/04f
    Vgl; Beisatz: Diese Zweifelsregel ist nicht ohne Weiteres auf dritte Personen, wie hier einen anderen Mieter im Haus, zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118133

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00148_03F0000_001