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Rechtssatz RS0118158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118158

Geschäftszahl

15Os142/03

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Rechtssatz

Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") entsprechend sei jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten werde, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, MedG zu werten, scheitert bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118158

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0150OS00142_0300000_001