Rechtssatz RS0118158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118158
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") entsprechend sei jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten werde, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des § 11 Abs 1 Z 10 MedG zu werten, scheitert bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns.Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung. Die Interpretation, dem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") entsprechend sei jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten werde, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, MedG zu werten, scheitert bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118158
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0150OS00142_0300000_001