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Rechtssatz RS0118159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118159

Geschäftszahl

8ObA62/03f

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Rechtssatz

Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG steht jedenfalls einer Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Verhaltens entgegen, das in der (nicht offenbar unvertretbaren) Absicht gesetzt wurde, damit in berechtigter Weise das Betriebsratsmandat auszuüben. Dies auch dann, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und einem Betriebsratsmitglied unterschiedliche Rechtspositionen über die Zulässigkeit eines Verhaltens des Betriebsratsmitglieds vertreten werden und sich nachträglich dessen (nicht offenbar unvertretbare) Rechtsposition als unrichtig erweist.

Hier: Betriebsratsmitglied besichtigt nach Verständigung aber gegen den Willen des Arbeitgebers mit Gewerkschaftssekretär Produktionsbetrieb zur Überprüfung der Arbeitsplatzbewertung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118159

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00062_03F0000_001