Rechtssatz RS0118159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118159
Entscheidungsdatum
16.10.2003
Rechtssatz
§ 115 Abs 3 ArbVG steht jedenfalls einer Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Verhaltens entgegen, das in der (nicht offenbar unvertretbaren) Absicht gesetzt wurde, damit in berechtigter Weise das Betriebsratsmandat auszuüben. Dies auch dann, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und einem Betriebsratsmitglied unterschiedliche Rechtspositionen über die Zulässigkeit eines Verhaltens des Betriebsratsmitglieds vertreten werden und sich nachträglich dessen (nicht offenbar unvertretbare) Rechtsposition als unrichtig erweist.Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG steht jedenfalls einer Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Verhaltens entgegen, das in der (nicht offenbar unvertretbaren) Absicht gesetzt wurde, damit in berechtigter Weise das Betriebsratsmandat auszuüben. Dies auch dann, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und einem Betriebsratsmitglied unterschiedliche Rechtspositionen über die Zulässigkeit eines Verhaltens des Betriebsratsmitglieds vertreten werden und sich nachträglich dessen (nicht offenbar unvertretbare) Rechtsposition als unrichtig erweist.
Hier: Betriebsratsmitglied besichtigt nach Verständigung aber gegen den Willen des Arbeitgebers mit Gewerkschaftssekretär Produktionsbetrieb zur Überprüfung der Arbeitsplatzbewertung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118159
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBA00062_03F0000_001