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Rechtssatz RS0118163×

Rechtssatz RS0118163

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118163

Geschäftszahl

8ObS12/03b

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz IESG ist als lex specialis zu Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG zu verstehen. Daher muss die Beklagte in jenem Umfang, in welchem sie dem Antrag auf IAG nicht entspricht, jedenfalls einen abweislichen Bescheid erlassen. Im Zweifel ist bei Erlassung eines Bescheides, der weder im Spruch noch in der Begründung auf Abweisungsgründe hinsichtlich nicht bestehender Ansprüche eingeht, davon auszugehen, dass nur ein Zuerkennungsbescheid erlassen wurde. Die Teilanerkennung von IAG inkludiert nicht die Abweisung des begehrten Restbetrags.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 12/03b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObS 12/03b
    Veröff: SZ 2003/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118163

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBS00012_03B0000_001