Rechtssatz RS0118164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118164
Entscheidungsdatum
16.10.2003
Norm
AVRAG §3 Abs1
AVRAG §3 Abs2
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4
Rechtssatz
Keine Bedenken der Richtlinienkonformität der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG bei Liquidierung des Vermögens des Gemeinschuldners, da Art 5 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG nunmehr ausdrücklich anordnet, dass die Regelungen über den Betriebsübergang nicht für Übergänge unter der Aufsicht einer zuständigen Stelle im Rahmen eines Konkursverfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers anzuwenden sind.Keine Bedenken der Richtlinienkonformität der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG bei Liquidierung des Vermögens des Gemeinschuldners, da Artikel 5, Absatz eins, der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG nunmehr ausdrücklich anordnet, dass die Regelungen über den Betriebsübergang nicht für Übergänge unter der Aufsicht einer zuständigen Stelle im Rahmen eines Konkursverfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118164
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBS00007_03T0000_001