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Rechtssatz RS0118166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118166

Geschäftszahl

1Ob195/03p

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Rechtssatz

Der Verbotsbelastete kann durch den Begünstigten gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB, aber auch durch den Versprechensempfänger gemäß Paragraph 881, Absatz eins, ABGB klageweise auf Unterlassung von Handlungen, mit denen er das zur Sicherung eines künftigen Anspruchs des Begünstigten vereinbarte obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbots zu verletzen beabsichtigt, in Anspruch genommen werden, um so die durch das Verbot geschaffene Rechtslage zur Ermöglichung der künftigen Leistung an den Begünstigten aufrechtzuerhalten. Nach Vereitelung der vereinbarten künftigen Leistung durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Verbotsbelasteten ist der Versprechensempfänger an sich auch berechtigt, die Leistung von Schadenersatz an den Begünstigten zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Veröff: SZ 2003/119

Schlagworte

Veräußerungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118166

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_002