Rechtssatz RS0118172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118172
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 200/03y
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 200/03y
- 2 Ob 135/07b
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b
Vgl aber; nur: Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden. (T1); Beisatz: Ein Abgehen vom Grundsatz der Globalbemessung bei psychischen Schäden lässt sich der im zweiten Satz dieses Rechtssatzes (missverständlich) dokumentierten Aussage nicht entnehmen. (T2); Bem: Vergleiche nunmehr RS0122794). (T3)
- 6 Ob 248/09b
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 248/09b
nur: Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. (T4); Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T5)
- 9 ObA 132/10t
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
Vgl auch
- 5 Ob 34/18p
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 34/18p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118172
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00200_03Y0000_001