Rechtssatz RS0118173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118173
Entscheidungsdatum
17.10.2003
Rechtssatz
Für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis besteht an sich keine Frist. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118173
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_001