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Rechtssatz RS0118177×

Rechtssatz RS0118177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118177

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Rechtssatz

Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/03b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 20/03b
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können zu verstehen. Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten. (T1)
    Beisatz: Es liegt in der Verantwortung eines jeden sorgfältigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft, nach der Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile der Gesellschaft nur so weit Veräußerungserlöse als Gewinn zu verteilen, als dadurch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht vereitelt wird. (T2)
  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Auch; Veröff: SZ 2017/11
  • 9 ObA 136/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v
    vgl; Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/73
  • 8 ObA 109/20t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 109/20t
    Beisatz: Geschäftsführer schulden nicht einen bestimmten Erfolg, sondern ein branchen- größen- und situationsadäquates Bemühen. (T3)
  • 9 ObA 88/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2024 9 ObA 88/24t
  • 6 Ob 58/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 58/25k
    Beisatz: Ob der Geschäftsführer einer GmbH diese Sorgfaltspflichten eingehalten hat, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118177

Im RIS seit

16.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00020_03B0000_001