Rechtssatz RS0118186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118186
Entscheidungsdatum
09.09.2020
Rechtssatz
Der Umstand, dass §81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).Der Umstand, dass §81 Absatz eins, JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).
Entscheidungstexte
- 6 Nc 31/03s
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 6 Nc 31/03s
- 4 Nc 21/20f
Entscheidungstext OGH 09.09.2020 4 Nc 21/20f
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118186
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0060NC00031_03S0000_001