Rechtssatz RS0118195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118195
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Rechtssatz
Ob die Verkaufsflächen mehrerer Geschäfte zusammenzurechnen sind, hängt allein davon ab, ob die in § 24 Abs 2 OÖ ROG 1994 genannten Voraussetzungen bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen den Betreibern der Geschäfte Verbindungen bestehen oder ob sie auf die Nutzung benachbarter Geschäfte Einfluss nehmen können.Ob die Verkaufsflächen mehrerer Geschäfte zusammenzurechnen sind, hängt allein davon ab, ob die in Paragraph 24, Absatz 2, OÖ ROG 1994 genannten Voraussetzungen bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen den Betreibern der Geschäfte Verbindungen bestehen oder ob sie auf die Nutzung benachbarter Geschäfte Einfluss nehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118195
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00172_03B0000_001