Rechtssatz RS0118210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118210
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht des §21 KO im Verkäuferkonkurs ist nur dann nicht gegeben, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält. Voraussetzung muss aber selbst dann sein, dass der Käufer auf Grund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird, beziehungsweise der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert. §21 KO wird somit dann nicht verdrängt, wenn der Eigentumserwerb trotz vorkonkurslicher Rangsicherung scheitert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118210
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0080OB00109_03T0000_001