Rechtssatz RS0118234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118234
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf einen Kaufvertrag wird (mangels einer von Art 57 Abs 1 lit a UN-K abweichenden Vereinbarung) für die Kaufpreisklage des Verkäufers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art5 Nr1 LGVÜ am Ort der Niederlassung des Verkäufers begründet.Bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf einen Kaufvertrag wird (mangels einer von Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-K abweichenden Vereinbarung) für die Kaufpreisklage des Verkäufers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art5 Nr1 LGVÜ am Ort der Niederlassung des Verkäufers begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118234
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00191_03X0000_001