Rechtssatz RS0118250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118250
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Rechtssatz
Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß §331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118250
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0030OB00170_03A0000_001