Rechtssatz RS0118297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118297
Entscheidungsdatum
19.11.2003
Rechtssatz
Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118297
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20031119_OGH0002_0010OB00217_03Y0000_002