Rechtssatz RS0118298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118298
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Rechtssatz
Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 236/03t
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 236/03t
Veröff: SZ 2003/148
- 1 Ob 125/04w
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 125/04w
nur: Im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. (T1)
- 10 ObS 33/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 33/17a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118298
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00236_03T0000_001