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Rechtssatz RS0118299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118299

Geschäftszahl

1Ob236/03t

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Rechtssatz

Ist die Abweisung einer Staatshaftungsklage auf ein in analoger Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, AHG erwirktes, die Zivilgerichte bindendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über eine präjudizielle Vorfrage des Verwaltungsrechts gestützt, so kann die Wiederaufnahme des Zivilprozesses in Analogie zu Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht schon dann begehrt werden, wenn einem später ergangenen Urteil des EGMR zufolge das präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit einer verfahrensrechtlichen Konventionswidrigkeit belastet ist. Solange dieses Erkennntnis aufrecht ist, bleiben die Zivilgerichte daran gebunden. Eine nur auf das Urteil des EGMR gestützte Rechtsmittelklage ist gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO - als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung nicht geeignet - bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Gemeinschaftsrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/03t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 236/03t
    Veröff: SZ 2003/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118299

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00236_03T0000_002