Rechtssatz RS0118331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118331
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Rechtssatz
Die "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, ist insoweit unwirksam, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den ihm gemäß §§19c und 19d AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 86/03k
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
Veröff: SZ 2003/145
- 9 ObA 57/22f
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 57/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Änderungsvorbehalt, der letztlich darauf hinausläuft, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses auf den ihr gemäß § 19d Abs 2 AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit bzw ihrer Änderung in Schriftform verzichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118331
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20031113_OGH0002_008OBA00086_03K0000_001