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Rechtssatz RS0118331×

Rechtssatz RS0118331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118331

Geschäftszahl

8ObA86/03k; 9ObA57/22f

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Rechtssatz

Die "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, ist insoweit unwirksam, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den ihm gemäß §§19c und 19d AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    Veröff: SZ 2003/145
  • 9 ObA 57/22f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 57/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Änderungsvorbehalt, der letztlich darauf hinausläuft, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses auf den ihr gemäß § 19d Abs 2 AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit bzw ihrer Änderung in Schriftform verzichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118331

Im RIS seit

13.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20031113_OGH0002_008OBA00086_03K0000_001