Rechtssatz RS0118338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118338
Entscheidungsdatum
03.11.2003
Rechtssatz
Die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stellt sicher, dass außer den mit der Durchführung des Abgabeverfahrens sowie des Finanzstrafverfahrens befassten Personen niemand anderer Kenntnis vom Verhalten des Beschuldigten erlangen darf.Die in Paragraph 48 a, BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stellt sicher, dass außer den mit der Durchführung des Abgabeverfahrens sowie des Finanzstrafverfahrens befassten Personen niemand anderer Kenntnis vom Verhalten des Beschuldigten erlangen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118338
Dokumentnummer
JJR_20031103_OGH0002_004BKD00001_0300000_002