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Rechtssatz RS0118347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118347

Geschäftszahl

9ObA82/03d; 8ObA77/06s

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Norm

BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Der Kündigungsschutz des Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG bezweckt die Erhaltung des Arbeitsplatzes des Behinderten und zielt nicht darauf ab, den Betroffenen Geldansprüche zu verschaffen. Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 ObA 82/03d
    Veröff: SZ 2003/136
  • 8 ObA 77/06s
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
    Auch; Beisatz: Informiert die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin während der Kündigungsfrist von ihrem bereits vor der Kündigung gestellten, noch nicht rechtskräftig erledigtem Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft und zeigt sich leistungsbereit, so gebührt ihr ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB, wenn die Arbeitgeberin die Leistungsbereitschaft ablehnt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118347

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_009OBA00082_03D0000_001