Rechtssatz RS0118348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118348
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Einvernahme eines Beschuldigten oder Zeugen durch einen Rechtspraktikanten aus § 281 Abs 1 Z 2 StPO wahr und dehnt diesen Nichtigkeitsgrund solcherart vermittels eines Größenschlusses auf absolut nichtige Akte im Rahmen von Vorerhebungen oder Voruntersuchung aus.Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Einvernahme eines Beschuldigten oder Zeugen durch einen Rechtspraktikanten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wahr und dehnt diesen Nichtigkeitsgrund solcherart vermittels eines Größenschlusses auf absolut nichtige Akte im Rahmen von Vorerhebungen oder Voruntersuchung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118348
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0140OS00140_0300000_001