Rechtssatz RS0118352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118352
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Rechtssatz
Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118352
Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00320_02H0000_001