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Rechtssatz RS0118352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118352

Geschäftszahl

3Ob320/02h

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Rechtssatz

Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    Veröff: SZ 2003/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118352

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00320_02H0000_001