Rechtssatz RS0118384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118384
Entscheidungsdatum
17.12.2003
Norm
AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
Rechtssatz
Nach den aus Art 8 UN-K entwickelten Regeln können aber schon auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten (Art 8 Abs 3 UN-K) AGB einer Seite Bestandteil der Offerte sein. Der Adressat muss allerdings in der Lage sein, den Inhalt der AGB kennen zu lernen, da eine "vernünftige Person" "in der Art des Empfängers" den Erklärungsinhalt "unter den gleichen Umständen aufgefasst" haben muss, also jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muss. Was man vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und auslegen. Dabei kann auch die Sprache, in der auf AGB verwiesen wird und in der sie abgefasst sind, Bedeutung gewinnen.Nach den aus Artikel 8, UN-K entwickelten Regeln können aber schon auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten (Artikel 8, Absatz 3, UN-K) AGB einer Seite Bestandteil der Offerte sein. Der Adressat muss allerdings in der Lage sein, den Inhalt der AGB kennen zu lernen, da eine "vernünftige Person" "in der Art des Empfängers" den Erklärungsinhalt "unter den gleichen Umständen aufgefasst" haben muss, also jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muss. Was man vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und auslegen. Dabei kann auch die Sprache, in der auf AGB verwiesen wird und in der sie abgefasst sind, Bedeutung gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118384
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0070OB00275_03X0000_002