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Rechtssatz RS0118384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118384

Geschäftszahl

7Ob275/03x

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Norm

AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9

Rechtssatz

Nach den aus Artikel 8, UN-K entwickelten Regeln können aber schon auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten (Artikel 8, Absatz 3, UN-K) AGB einer Seite Bestandteil der Offerte sein. Der Adressat muss allerdings in der Lage sein, den Inhalt der AGB kennen zu lernen, da eine "vernünftige Person" "in der Art des Empfängers" den Erklärungsinhalt "unter den gleichen Umständen aufgefasst" haben muss, also jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muss. Was man vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und auslegen. Dabei kann auch die Sprache, in der auf AGB verwiesen wird und in der sie abgefasst sind, Bedeutung gewinnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 275/03x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
    Veröff: SZ 2003/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118384

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0070OB00275_03X0000_002