Rechtssatz RS0118408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118408
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Das in § 18 geregelte Nachprüfungsverfahren ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dass die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, ist ebenfalls richtlinienkonform. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch auch eine an sich angemessene Fristregelung dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, wenn dass wechselhafte Verhalten des öffentlichen Auftraggebers angesichts des Bestehens einer Ausschlussfrist so bewertet werden muss, dass es dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, übermäßig erschwert hat.Das in Paragraph 18, geregelte Nachprüfungsverfahren ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dass die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, ist ebenfalls richtlinienkonform. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch auch eine an sich angemessene Fristregelung dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, wenn dass wechselhafte Verhalten des öffentlichen Auftraggebers angesichts des Bestehens einer Ausschlussfrist so bewertet werden muss, dass es dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, übermäßig erschwert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118408
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00226_03V0000_003