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Rechtssatz RS0118408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118408

Geschäftszahl

4Ob226/03v

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Norm

NÖ VergG §18

Rechtssatz

Das in Paragraph 18, geregelte Nachprüfungsverfahren ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dass die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, ist ebenfalls richtlinienkonform. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch auch eine an sich angemessene Fristregelung dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, wenn dass wechselhafte Verhalten des öffentlichen Auftraggebers angesichts des Bestehens einer Ausschlussfrist so bewertet werden muss, dass es dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, übermäßig erschwert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118408

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00226_03V0000_003